Fortbildungsnachweise

Nachweispflicht erleichtert

Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind Fachärztinnen und -ärzte in einem (Akut-)Krankenhaus verpflichtet, gemäß § 136b Sozialgesetzbuch V (SGB V) innerhalb von fünf Jahren einen Nachweis über mindestens 250 Fortbildungspunkte – davon 150 fachspezifische Punkte – gegenüber ihrer Ärztlichen Direktorin bzw. ihrem Direktor zu erbringen. Für Fachärztinnen und Fachärzte beginnt der Fünfjahreszeitraum zum 1. Januar 2006. Fortbildungspunkte können rückwirkend – ab 1. Januar 2004 – angerechnet werden.

Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) erleichtert die Nachweisführung ohne großen bürokratischen Aufwand. Mit einem Mausklick ist es den Ärztinnen und Ärzten möglich, sich aus ihrem Fortbildungspunktekonto bei der BLÄK diesen Nachweis auszudrucken.

Über die Portalfunktion „Meine BLÄK“ auf der Homepage der Bayerischen Landesärztekammer unter www.blaek.de können Sie Ihr Fortbildungskonto einsehen und den Kontoauszug ausdrucken.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Internet unter www.blaek.de/Fortbildung