Infos für Patienten

Wofür ist der Ärztliche Bezirksverband zuständig?

Der Ärztliche Bezirksverband (AEBV) Niederbayern trägt dafür Sorge, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Berufspflichten erfüllen. Der AEBV ist nach dem Heilberufe-Kammergesetz zuständig für alle Beschwerden über Niederbayerns Ärztinnen und Ärzte, die sich auf mögliche Verstöße gegen die ärztlichen Berufspflichten beziehen. Die ärztlichen Berufspflichten sind in der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns geregelt. Die Berufspflichten dienen unter anderem dazu, das Vertrauen zwischen Arzt und Patient zu erhalten und zu fördern und die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen.

Ärztinnen und Ärzte sind nach der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns unter anderem verpflichtet:

  • die Menschenwürde des Patienten zu wahren und die Persönlichkeit, den Willen und die Rechte der Patienten zu achten,
  • die Patienten vor der Durchführung der Behandlung im persönlichen Gespräch aufzuklären und die Einwilligung der Patienten zu der Behandlung einzuholen,
  • sich beruflich fortzubilden,
  • grundsätzlich über alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Arzt bekannt gewordenen Informationen zu schweigen,
  • die Patienten persönlich zu untersuchen,
  • die erhobenen Befunde und die durchgeführten ärztlichen Maßnahmen ordnungsgemäß zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren,
  • den Patienten Einsicht in ihre Krankenunterlagen zu gewähren,
  • Gutachten und Zeugnisse sorgfältig und in angemessener Frist zu erstellen.

Vermittlungsverfahren nach Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz

Bei Unstimmigkeiten zwischen Patienten und Ärzten, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, kann der Ärztliche Kreisverband dem der betroffene Arzt/Ärztin angehört, vermittelnd tätig werden. Mithilfe eines Vermittlers wird versucht, die Unstimmigkeiten zwischen Arzt und dem Patienten beizulegen. Das Vermittlungsverfahren basiert auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit, das heißt, dass ein solches Verfahren nur mit Zustimmung aller Beteiligten durchgeführt werden kann.

Wie können Sie eine Beschwerde einreichen?

Beschwerden sind ausschließlich schriftlich – per Post oder Fax – bei uns einzureichen. Schildern Sie in Ihrem Schreiben möglichst genau, was wann, wo und wie vorgefallen ist. Nennen Sie uns bitte auch den vollständigen Namen des betreffenden Arztes oder der Ärztin und Ihre zustellfähige Postanschrift.
Fügen Sie außerdem eine Schweigepflichtentbindungserklärung bei.

Wer ist zuständig für Arzthaftungsfragen?

Die Durchsetzung von Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen muss auf zivilrechtlichem Weg erfolgen. Rechtsberatung erhalten Sie von Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin.

Bei der Bayerischen Landesärztekammer ist eine unabhängige Gutachterstelle eingerichtet, die bei der Vermutung oder dem Vorwurf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung angerufen werden kann. Ziel dieser Gutachterstelle ist es, durch objektive Begutachtung der ärztlichen Behandlung Patienten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und Ärzten die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern.

Kontakt und weitere Informationen:

Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen
bei der Bayerischen Landesärztekammer
Mühlbaurstr. 16
81677 München
Tel: 089 3090483-0
Fax: 089 3090483-728
www.gutachterstelle-bayern.de